< Blog Home 13. März 2024
An seiner Sitzung vom 1. März 2024 hat der Schweizer Bundesrat eine Anpassung der Freisetzungsverordnung beschlossen. Ab dem 1. September 2024 dürfen gewisse invasive gebietsfremde Pflanzen nicht mehr auf den Markt gebracht werden. Damit setzt der Bundesrat einen parlamentarischen Vorstoss um.
Invasive gebietsfremde Arten können ökologische, ökonomische und gesundheitliche Schäden verursachen. Dennoch war bislang der Verkauf zahlreicher invasiver gebietsfremder Arten möglich. Am 1. März 2024 hat der Bundesrat beschlossen, das Inverkehrbringen bestimmter invasiver gebietsfremder Pflanzen zu verbieten. Damit setzt er die Motion den Verkauf invasiver Neophyten verbieten um.
Der Bundesrat hat die entsprechend angepasste Freisetzungsverordnung verabschiedet. Verboten wird die Abgabe bestimmter invasiver gebietsfremder Pflanzen an Dritte, so zum Beispiel der Verkauf, das Verschenken sowie die Einfuhr. Die vom Verbot betroffenen Pflanzen, darunter der Schmetterlingsstrauch, der Kirschlorbeer oder der Blauglockenbaum, werden in einem neuen Anhang der Freisetzungsverordnung aufgelistet. Pflanzen, die sich bereits in Gärten befinden, sind vom Verbot nicht betroffen.
In der Freisetzungsverordnung wird zudem das sogenannte Umgangsverbot erweitert. Es regelt, dass verschiedene invasive gebietsfremde Pflanzen in der Umwelt grundsätzlich nicht mehr verwendet werden dürfen, d.h. sie dürfen beispielsweise nicht mehr auf den Markt gebracht, angepflanzt oder vermehrt werden. Dies betrifft etwa den Götterbaum und die Kletterliane Kudzu. Schliesslich sind neu auch Importkontrollen durch den Zoll möglich. Ausser bei den Importkontrollen sind für den Vollzug der Verbote die Kantone zuständig.
Die Anpassungen der Verordnung sollen verhindern, dass zusätzliche invasive gebietsfremde Pflanzen in die Umwelt gelangen und sich dort weiter ausbreiten. Dies entspricht auch den Zielsetzungen der Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten.
Der Bundesrat hat die Änderung der Freisetzungsverordnung auf den 1. September 2024 in Kraft gesetzt. Damit bleibt den betroffenen Unternehmen Zeit, ihre Sortimente rechtzeitig an die neuen Bestimmungen anzupassen. *
In unserem Lebensraum haben sich Lebewesen (Tiere aber auch Bakterien und Pilze), die von oder mit unseren heimischen Wildpflanzen leben, im Laufe von Jahrhunderten oder gar Jahrtausenden an die Pflanze angepasst und umgekehrt. Man spricht hier auch von Koevolution. Die Pflanzen profitieren von der Bestäubung. Insekten, Vögel und andere Lebewesen finden Lebensraum und Nahrung in Form von Pollen, Nektar, Früchten, Samen und Blättern. Pilze und Bakterien leben in Symbiose mit der Pflanze oder parasitär.
Bei exotischen Pflanzen fehlen diese Lebensgemeinschaften, die heimische Tierwelt kann mit den Fremdlingen nicht viel anfangen. Während z.B. von unserer einheimischen Schlehe über 200 Vogel- und Insektenarten profitieren, fressen am exotischen Kirschlorbeer hingegen gerade mal 2-3 Vogelarten dessen für viele Tiere und Menschen giftigen Früchte. Der Kirschlorbeer hat somit in etwa den ökologischen Wert einer Betonmauer, auf dieser können ja immerhin Flechten wachsen. Ähnliches gilt auch für Tuja, Forsythie, Flieder und Geranien. Allerdings sind nicht alle Exoten grundsätzlich unnütz. Auch geht es nicht um einen einzelnen Neophyten im Garten, sondern darum, dass diese sich invasiv ausbreiten und heimische Wildpflanzen immer mehr verdrängen. Mehr dazu auch unter unserem "Ratgeber Einheimische Wildpflanzen".
* Quelle: Pressemitteilung des Schweizer Bundesrats vom 1. März 2024, abgerufen am 13.03.2024 unter https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-100244.html
Titelbild: Kirschlorbeer (Prunus laurocerasus), https://commons.wikimedia.org/ Bildlizenz: gemeinfrei
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